Wahlbekanntmachung vom 29. November 2018 zur Direktwahl
Für die Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 26.05.2019 gebe ich auf Grund des § 45 b ff des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28.01.2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), bekannt:
1. Wahltermin
Der Rat des Fleckens Delligsen hat in seiner Sitzung am 28.11.2018 gem. § 45 b (2) NKWG die Durchführung der Direktwahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters des Fleckens Delligsen auf Sonntag, 26. Mai 2019, in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr festgelegt.
Eine ggf. erforderlich werdende Stichwahl findet am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahltermin statt, wenn nicht besondere Umstände einen anderen Wahltermin erfordern.
Der zweite Sonntag nach dem ersten Wahltermin ist der Pfingstsonntag. Durch diesen besonderen Umstand findet die ggf. notwendig werdende Stichwahl am dritten Sonntag nach der ersten Wahl, d.h. am 16. Juni 2019 in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
2. Gemeindewahlleiter
Nach § 9 NKWG in Verbindung mit § 45 c NKWG ist Gemeindewahlleiter im Wahlgebiet des Fleckens Delligsen
- Bürgermeister Dirk Knackstedt
und stellvertretender Gemeindewahlleiter
- der Gemeindebedienstete Wolfgang Brennecke
Dienststelle des Gemeindewahlleiters:
Flecken Delligsen
Schulstr. 2
31073 Delligsen
Telefon: 05187 / 9415-0
3. Allgemeine Regelungen
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe oder von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson, von dieser selbst unterzeichnet sein. Außerdem muss jeder Wahlvorschlag persönlich und handschriftlich von mindestens 60 Wahlberechtigten des zuständigen Wahlbereichs unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen (§ 21 Abs. 9 NKWG).
Von den Unterstützungsunterschriften ausgenommen sind gemäß § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien und Wählergruppen:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- Alternative für Deutschland (AfD)
- DIE LINKE. Niedersachsen (Die LINKE)
- Unabhängige Wählergemeinschaft in der Einheitsgemeinde Flecken Delligsen (UWG)
Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Im Einzelnen wird auf die besonderen Vorschriften über Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 45 a ff NKWG und §§ 32 ff. Niedersächsische Kommunalwahlordnung (NKWO) ausdrücklich hingewiesen. Vordrucke für das Einreichungsverfahren stellt das Wahlbüro zur Verfügung.
4. Zeitpunkt und Ort der Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 8. April 2019, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter einzureichen.
5. Benennung von Wahlvorstandsbeisitzern/-beisitzerinnen für die Wahlbezirke im Flecken Delligsen
Die Parteien und Wählergruppen im Flecken Delligsen werden hiermit aufgefordert, bis zum 15. Februar 2019 für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters Wahlberechtigte als Beisitzerinnen/Beisitzer für die Wahlvorstände vorzuschlagen. Die Wahl findet zeitgleich mit der Europawahl und der Landratswahl für den Landkreis Holzminden statt. Für die genannten Wahlen werden einheitliche Wahlvorstände gebildet.
Zusatz zu Ziffer 3 und 5:
Ich bitte, bei den Vorschlägen zu beachten, dass
- nach § 13 Abs. 2 NKWG Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben können.
- die Übernahme eines Wahlehrenamtes nach § 13 Abs. 3 NKWG aus wichtigem Grund abgelehnt werden darf. Insbesondere dürfen die in dieser Vorschrift bezeichneten Personen die Berufung zu einem Ehrenamt ablehnen.
Delligsen, den 29. November 2018
gez. Knackstedt
Gemeindewahlleiter
Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2018 des Fleckens Delligsen vom 11. Dezember 2018.
erstellt am 03.12.2018